Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Budo Club Samurai Berlin e.V.

  2. Der Verein trägt durch die Eintragung ins Vereinsregister den Namenszusatz "e.V." Der Verein hat seinen Sitz in Berlin - Reinickendorf. Der Verein ist Mitglied in denjenigen Fachverbänden des Landessportbundes e.V., deren Sportarten im Verein betrieben werden. Er erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweckbestimmung

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung und zwar durch Ausübung des Sports. Der Sport wird durch Teilnahme an regelmäßigem Training und an offiziellen Wettkämpfen, insbesondere in der Sportart Judo ausgeübt.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  3. Der Verein ist parteipolitisch neutral . Die Angehörigen aller Völker und Rassen werden gleiche Rechte eingeräumt. Der Verein wahrt religiöse und weltanschauliche Toleranz.

§3 Mitgliedschaft

  1. Dem Verein gehören jugendliche und erwachsene Mitglieder an. Zu den erwachsenen Mitgliedern zählen aktive Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder. Nur erwachsene Mitglieder sind stimmberechtigt auf Mitgliederversammlungen des Vereins. (siehe auch §9 (1) der Satzung)

  2. Aktive Mitglieder sind die im Verein Sport treibenden Mitglieder. Aktive Mitglieder zahlen den vollen Vereinsbeitrag, soweit nicht in begründeten Ausnahmefällen der Vorstand (mindestens zwei Vorstandsmitglieder) einen erniedrigten Beitragssatz festlegt.

  3. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen. Ihr Beitragssatz bestimmt sich aus der Beitragsordnung des Vereins oder kann individuell vom Vorstand festgelegt werden.

  4. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

  3. Mit der Vereinsmitgliedschaft willigen die Vereinsmitglieder (bei nicht-volljährigen Mitgliedern, die den Aufnahmeantrag unterzeichnenden Erziehungsberechtigten) in die Anfertigung von Personenabbildungen seitens des BC Samurai Berlin und in die Veröffentlichung der Abbildungen in den Internetauftritten des BC Samurai sowie in Broschüren und sonstigen Dokumentationen des Vereins ein. Die Rechtseinräumung erfolgt ohne Vergütung und umfasst das Recht zur Bearbeitung, soweit die Bearbeitung nicht Entstellung ist. Die Einwilligung für Einzelabbildungen ist jederzeit für die Zukunft widerruflich. Die Einwilligung ist jedoch bei Mehrpersonenabbildungen unwiderruflich sofern nicht eine Interessenabwägung eindeutig zuungunsten des/der Abgebildeten ausfällt

§5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich unter Anerkennung der Satzung beantragt werden. über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.

  2. Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahrs dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

  3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

  4. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Quartals unter Einhaltung einer 4-wöchigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

  5. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn es trotz Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist oder das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Dem Mitglied ist im Falle eines verhaltensbedingten Ausschlusses unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§6 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und in einer Beitragsordnung festgehalten.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand.

§8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

    • Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,

    • Entlastung des Vorstands,

    • (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,

    • über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,

    • die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören

    • Wahl der Mitglieder von Ausschüssen

    • Festsetzung von Mitgliederbeiträgen, Förderbeiträgen, Aufnahmegebühren oder Umlagen.

    • Satzungsänderungen

    • Beschlussfassung über Anträge

    • Ernennung von Ehrenmitgliedern

    • Auflösung des Vereins

Sie wird gewöhnlich vom ersten Vorsitzenden geleitet; es kann auch ein Versammlungsleiter bestimmt werden.

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr einberufen. Die Einladung erfolgt 1 Monat vorher durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung. Dies wird durch Aushang an der Informationstafel in den jeweiligen Trainingsstätten des Vereins (wie auf der Homepage aufgelistet) und auf der Homepage des Vereins (z.Zt. www.bc-samurai.de) erfolgen.

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn der Vorstand es beschließt oder 20 v. H. der Mitglieder einen Antrag an den Vorstand richten.

  3. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

  4. Spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

  5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

§9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle erwachsenen Mitglieder des Vereins. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.

  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

  4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handzeichen oder Zuruf.

  5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

§10 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich aus dem Präsidenten, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister in namentlicher Wahl (Vorstand gemäß § 26 BGB) und sechs (6) weiteren Vorstandsmitgliedern zusammen. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands wird auf der ersten konstituierenden Vorstandssitzung nach der Wahl vorgenommen, im Protokoll festgehalten und auf der Webseite des Vereins (www.bc-samurai.de) veröffentlicht.

  1. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.

  2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Arbeitsgruppen für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen. Leiter einer Arbeitsgruppe können auf Einladung des Vorstandes an Vorstandssitzungen teilzunehmen.

  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, ein Stellvertreter sowie der Schatzmeister. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

  4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

  5. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§11 Ehrenpräsident

  1. Die Mitgliederversammlung kann aus der Mitte der Mitglieder des Vereins einen Ehrenpräsidenten wählen. Der Ehrenpräsident hat sich in außerordentlicher Weise, um die Belange der Vorstandsarbeit des Vereins verdient gemacht und wird auf Lebenszeit gewählt. Das Vorschlagsrecht zur Wahl eines Ehrenpräsidenten hat der Vorstand.

  2. Der Ehrenpräsident nimmt repräsentative Funktionen im Auftrag des Vorstandes nach innen und außen wahr. Seine Meinung sollte bei Entscheidungen mit großer Tragweite für den Verein vor Abstimmung gehört werden. Diese Meinung ist für den Vorstand nicht bindend.

  3. Der Ehrenpräsident ist nicht stimmberechtigt in Vorstandssitzungen, nicht Vorstand im Sinne des § 26 BGB und auch nicht zu gerichtlicher und außergerichtlicher Vertretung des Vereins berechtigt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft gemäß §5 erlischt die Ehrenpräsidentschaft.

§12 Kassenprüfer

Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen, wobei in jedem Geschäftsjahr die Wahl eines Kassenprüfers erfolgen soll. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Bei ordnungsgemäßer Buchführung beantragen sie die Entlastung des Kassenwartes und des Vorstandes.

§13 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins/Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Landessportbund Berlin e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt werden.

  2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.